Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die Verträge (im folgendem Verträge genannt) zwischen dem Lieferanten und der ATAS Solutions GmbH (im folgendem ATAS genannt) unterliegen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden auf die Verträge keine Anwendung, es sei denn, ATAS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ATAS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten annimmt oder bezahlt.
  2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von ATAS gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

II. Vertragsabschluss

  1. Bestellung und Annahme sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von ATAS schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsabschluss.
  2. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen an, so ist ATAS zum schriftlichen Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche zustehen.

III. Lieferung

  1. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung bzw. dem Protokoll / der Erklärung / dem Rahmenvertrag entsprechen und termingerecht ausgeführt werden. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von ATAS bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen ist ATAS nicht verpflichtet.
  2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ATAS, beziehungsweise dem vertraglich festgelegten Lieferort.
  3. Im Falle des Lieferverzuges hat der Lieferant ATAS eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme der verspäteten Lieferung pro vollendeten Werktag, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme der betreffenden Lieferung zu zahlen. Diese Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bleibt ATAS unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
  4. Wird erkennbar, dass Liefertermine oder Lieferfristen nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant ATAS hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung ist ATAS berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.
  5. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen im Bereich von ATAS oder ihrer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung der Produktion führen oder ATAS am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien ATAS für ihre Dauer im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung, sofern diese Störungen von ATAS nicht zu vertreten sind und nicht abgewendet werden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch ATAS auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern. Etwaige Rücktrittsrechte der Vertragspartner gemäß den gesetzlichen Vorschriften wegen einer dauerhaften Störung bleiben unberührt. Dauert eine vorübergehende Störung über einen Zeitraum von mindestens vier (4) Monaten an oder ist abzusehen, dass die vorübergehende Störung über einen Zeitraum von mindestens vier (4) Monaten andauern wird, ist jeder Vertragspartner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt von dem betroffenen Vertrag berechtigt.
  6. An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich der Dokumentation hat ATAS neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. ATAS ist berechtigt, Sicherungskopien zu erstellen.

IV. Gewährleistung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit hat oder dem von ATAS freigegebenen Muster entspricht, sich für die nach dem jeweiligen Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen sowie den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
  2. Soweit hinsichtlich der Gewährleistung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung für seine Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb.
  3. Der Lieferant hat die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normengerechten Ausführung unterzogen worden sind.
  4. ATAS obliegt es, die Ware im Wareneingang auf Identität- und Mengenabweichungen sowie auf offen erkennbare Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zehn (10) Kalendertage ab Eingang der Ware beträgt, gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Eine weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit von ATAS besteht nicht.
  5. In Fällen, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist ATAS befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder, falls dies nicht möglich ist, sich auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.
  6. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes Eigentum von ATAS. Werden Leistungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, ist ATAS zum Rücktritt vom betroffenen Vertrag berechtigt.
  7. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt insbesondere für Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten. Der Lieferant hat ferner die Kosten für den Ausbau oder die Entfernung der mangelhaften Ware aus bzw. von einer anderen Sache und für den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen.
  8. Bei Lieferung mangelhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu geben, es sei denn, dass dies für ATAS unzumutbar ist. Kann der Lieferant eine Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache nicht durchführen oder führt er, soweit gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Setzung einer Nachfrist erforderlich ist, diese nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist durch, so kann ATAS die Vergütung mindern, vom betroffenen Vertrag zurücktreten, bei Vorliegen der etwaigen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken.
  9. Wird der Mangel erst nach Beginn der Fertigung, aber vor Auslieferung der Ware an den Endkunden von ATAS festgestellt, ist ATAS darüber hinaus berechtigt, die Bearbeitungs-sowie Materialkosten für infolge der Weiterverarbeitung der mangelhaften Teile des Lieferanten nicht mehr verwendbarer Teile (sogenannte vergebliche Wertschöpfung) zu verlangen. Für den Fall, dass ein Mangel erst nach Auslieferung an den Endkunden von ATAS festgestellt wird, hat der Lieferant außerdem zusätzlich entstandene Kunden- oder Endkunden-Reklamationskosten, die nicht der Nacherfüllung dienen, einschließlich der Folgekosten zu tragen. Die Ersatzpflicht gemäß IV.9 gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat.
  10. Im Fall von versteckten Mängeln ist ATAS insbesondere berechtigt, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Mängel nicht zu vertreten.
  11. Für Ansprüche von ATAS wegen Sach- und Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
  12. Wird ATAS aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung gegenüber Dritten infolge nicht abdingbaren Rechts in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber ATAS insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen ATAS und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
  13. Ansprüche von ATAS sind insoweit ausgeschlossen, soweit der Schaden zurückzuführen ist auf ATAS zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder fehlerhafte Reparatur.
  14. Für Maßnahmen von ATAS zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

V. Produkthaftung

  1. Für den Fall, dass ATAS aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, ATAS von derartigen Ansprüchen freizustellen. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Der Lieferant übernimmt alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung.

VI. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch ATAS keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im Inland und im Ausland verletzt werden, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  2. Bei Verletzung von Patenten oder sonstiger Schutzrechte Dritter, die ATAS oder deren Kunden hindern, die Ware vertragsgemäß zu nutzen, wird der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl von ATAS entweder
    a) ATAS und/oder deren Kunden das Recht zur Nutzung der Ware verschaffen;
    b) die gelieferte Ware schutzfrei gestalten, soweit dadurch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden; oder
    c) die gelieferte Ware durch andere Ware, mit den gleichen Eigenschaften ersetzen, die keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt.
  3. Der Lieferant hat ATAS von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Patente oder sonstiger Schutzrechte Dritter freizustellen und ATAS alle mit der Anspruchsabwehr entstehenden Kosten, inklusive der Kosten der anwaltlichen Vertretung, zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

VII. Einhaltung des Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetzes / Subunternehmer

A. Für die Leistungserbringung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Der Lieferant erklärt mit Abschluss jedes Vertrages, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) und die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes („Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ – AEntG) einzuhalten.
  2. Der Lieferant übernimmt gegenüber ATAS die Gewähr dafür, dass er und etwaige Nachunternehmer und beauftragte Verleiher die Vorschriften des MiLoG und des AEntG einhalten.
  3. Der Lieferant stellt ATAS von allen Ansprüchen, die gegen ATAS von Arbeitnehmern des Lieferanten oder von Arbeitnehmern etwaiger Nachunternehmer oder beauftragter Verleiher aufgrund des MiLoG oder des AEntG erhoben werden, frei und kommt für die Schäden und Kosten – auch der notwendigen Rechtsverteidigung – auf, welche aus derartigen Streitigkeiten resultieren, es sei denn, der Lieferant hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. § 774 BGB bleibt unberührt.
  4. Der Lieferant wird ATAS bei der Abwehr von entsprechenden Ansprüchen nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt unterstützen.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, ATAS Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte (Dokumente nach § 17 MiLoG) für durch seine zur Durchführung zwischen dem Lieferanten und ATAS vereinbarten Leistungen eingesetzten Mitarbeiter abgeleistete Arbeitsstunden einmalig spätestens sechs Wochen nach Abschluss des betroffenen Vertrags unaufgefordert sowie darüber hinaus bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des MiLoG oder des AEntG auf Aufforderung von ATAS hin unverzüglich und jederzeit unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzregelungen, d.h. gegebenenfalls in (teilweise) anonymisierter und / oder (teilweise) geschwärzter Form, vorzulegen. Die Vorschriften des BDSG sowie ggf. weiterer anwendbarer Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
  6. Der Einsatz von Nachunternehmern und beauftragten Verleihern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ATAS im Einzelfall. Ein entsprechender schriftlicher Antrag erfordert die Beifügung von Unterlagen, die eine positive Plausibilitätskontrolle des Angebots des Nachunternehmers oder beauftragten Verleihers dahingehend zulassen, dass dieser die Vorschriften des MiLoG und AEntG umfassend beachtet. Für den Fall einer erteilten Genehmigung verpflichtet sich der Lieferant bereits jetzt, alle hier getroffenen Verpflichtungen in Bezug auf das MiLoG und das AEntG an den Nachunternehmer oder beauftragten Verleiher in gleicher Weise weiterzureichen. Dies gilt auch für die vorstehende Weiterreichungsverpflichtung.
  7. Jeder Verstoß durch den Lieferanten gegen die gesetzlichen Vorschriften des MiLoG und des AEntG, der für sich genommen oder durch seine wiederholte Begehung geeignet ist, Ansprüche von Arbeitnehmern des Lieferanten und / oder von Arbeiternehmern von Nachunternehmern oder beauftragten Verleihern gegen ATAS zu begründen oder geeignet ist, gegen ATAS ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, berechtigt ATAS zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des betroffenen Vertrags.
  8. Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohns durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen gemäß Nr. 5 nicht oder hat der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Lieferant eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Nettoauftragssumme pro betroffenem Arbeitnehmer, insgesamt jedoch nicht mehr als 2,5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Diese Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

B. Für die Leistungserbringung in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Für die Leistungserbringung in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Lieferant die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes der Leistungserbringung anzuwenden und einzuhalten.

VIII. Versand

  1. ATAS behält sich vor, in der Bestellung den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei Bestimmungsort auszuführen. Für eine Handelsklausel gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  2. Der Lieferant muss für seine Lieferungen oder Leistungen die neuesten anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die vereinbarten technischen Daten sowie alle gesetzlichen Vorschriften einhalten. Erbringt er Leistungen auf dem Gelände von ATAS, so hat er dem von ATAS benannten Koordinator den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekanntzugeben sowie deren Ablauf abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist der Koordinator weisungsbefugt. Für Materialien und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes Gefahren für Leib und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, und die deshalb aufgrund von Vorschriften einer Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant an ATAS mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und ein Unfallmerkblatt für den Transport übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant aktualisierte Daten und Merkblätter übergeben.

IX. Lieferscheine

  1. Lieferscheine sind – als solche deutlich gekennzeichnet – in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer der Ware beizufügen. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und, falls nichts anderes vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.

X. Rechnungen und Zahlung

  1. Rechnungen sind gemäß der Vorgabe in unserer Bestellung an ATAS zu senden.
    a) Im begründeten Einzelfall und durch Aufforderung seitens ATAS, in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Auftrags-, Bestell- und Lieferscheinnummer an ATAS zu senden.
  2. Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei ATAS. Die Art der Zahlung bleibt ATAS überlassen.
  3. Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen.
  4. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss oder falls eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Lieferanten für ATAS erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, berechtigt ATAS zur Kündigung des betroffenen Vertrags.
  5. Stellt der Lieferant seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist ATAS berechtigt, ohne Vorankündigung vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann ATAS einen Betrag von mindestens 5 % (5 v.H.) der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.
  6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber ATAS abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
  7. Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von ATAS und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig von einem zuständigen Gericht festgestellt worden sind.

XI. Fertigungsmittel

  1. Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die dem Lieferanten von ATAS gestellt werden oder nach ihren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne Einwilligung von ATAS weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst in irgendeiner Form weitergegeben oder durch Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.
  2. Der Lieferant darf die Fertigungsmittel ausschließlich für die Erfüllung seiner Pflichten aus den Verträgen nutzen. Der Lieferant wird den Lager- bzw. Einsatzort der Fertigungsmittel nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ATAS verändern.
  3. Der Lieferant wird die Fertigungsmittel unentgeltlich für ATAS verwahren, separat von anderen Sachen lagern und und die etwaigen Eigentumskennzeichen von ATAS auf den Fertigungsmitteln nicht beschädigen, zerstören oder entfernen. Der Lieferant wird die Fertigungsmittel pfleglich und fachgerecht behandeln.
  4. Die von ATAS übergebenen und die für Rechnung von ATAS angefertigten Fertigungsmittel bleiben im Eigentum von ATAS.
  5. Nach Abwicklung der Bestellung hat der Lieferant die Fertigungsmittel, die von ATAS gestellt oder für Rechnung von ATAS angefertigt wurden, ohne besondere Aufforderung an ATAS zurückzusenden.
  6. Gegenstände, die von ATAS in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt wurden, darf der Lieferant nur an ATAS liefern.

XII. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Bestellungen von ATAS und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. ATAS behält sich alle Rechte an den von ihr zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz usw. vor. Soweit ATAS diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten der Dritten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist 73072 Donzdorf.
  2. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den Verträgen sowie über deren Gültigkeit sind die am Sitz von ATAS zuständigen Gerichte. ATAS ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
  3. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Verträge – auch wenn es sich um Auslandsbestellungen handelt – gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIV. Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der Verträge lassen die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der Verträge unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder die Verträge eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Als Ersatz für die unwirksame oder undurchführbare Regelung werden die Vertragspartner die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese Allgemeinen
    Einkaufsbedingungen oder die Verträge unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der Verträge geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

Release: V1.1 | 27.06.2022 | Verantwortlich: OBR